Ratgeber

Übergangsvorschriften und Nachrüstpflichten

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt im Allgemeinen die technischen Anforderungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen fest. Doch Bestandsfahrzeuge und damit auch Oldtimer müssen anderen Anforderungen und insbesondere denen ihres Baujahres gerecht werden. Wir listen die sogenannten "Übergangsvorschriften" für Oldtimer-Pkw und -Motorräder und beleuchten die zwingenden Nachrüstpflichten, die auch von den Übergangsvorschriften nicht abgewendet werden.

Bild eines Porsches während einer Hauptuntersuchung
© supergenijalac / Shutterstock.com

 

Oldtimer stammen aus einer anderen Zeit. Mit einem Alter von mindestens 30 Jahren und teils deutlich mehr ist der technische Fortschritt seit Erstzulassung der Fahrzeuge umfangreich. Weil dies in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, abgebildet werden muss, sind die Prüfstellen an Übergangsvorschriften gebunden, die die Pflichten und Pflichtbefreiungen auf Grundlage des tatsächlichen Erstzulassungs-Datums festmachen.

Auf der anderen Seite sind mehrere Funktionen an Oldtimern unter allen Umständen nachträglich zu installieren, sofern sie nicht bereits im Fahrzeug verbaut sind. Man spricht von der Nachrüstpflicht. Nur dann kann überhaupt die Hauptuntersuchung bestanden und damit Zulassung erlangt werden.

Verpflichtende Nachrüstungen

Anders als die umfangreiche Auflistung der Übergangsvorschriften für Fahrzeuge vermuten lässt, sind Oldtimerbesitzer nicht grundlegend freigesprochen von verpflichtenden Nachrüstungen am Fahrzeug. Einzelne Pflichten sind unumgänglich und müssen umgesetzt werden. Aufgeführt sind die zwei bekanntesten Nachrüstpflichten, um die du mit einem Oldtimer egal welchen Alters nicht herumkommst.

Diebstahlsicherung und loses Zubehör gegen unbefugte Nutzung

Die Ausrüstung mit einer Diebstahlsicherung (Lenkradschloss) wurde für Neufahrzeuge in den frühen 1960er Jahren zur Pflicht. Frühere Fahrzeuge hatten solche Vorrichtungen oft nicht, müssen um § 38a der heutigen StVZO (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) zu genügen jedoch zumindest mit einem "losen Zubehör gegen unbefugte Nutzung" ausgerüstet werden. Die Diebstahlsicherung kann technisch mittels verschiedener Möglichkeiten realisiert werden oder realisiert worden sein. Die Wahl des verwendeten Systems ist dem Besitzer freigestellt:

  • Lenkradschloss: Hier lässt sich das Fahrzeug erst nach der Entriegelung des Lenkradschlosses fahren. Es gibt zwei Arten des Lenkradschlosses:
    • Mechanische Lenkradkralle: Eine Kralle, die über das Lenkrad geschoben und dort verschlossen wird.

    • Integriertes Lenkradschloss:  Wenn der Zündschlüssel abgezogen wird, rastet ein Bolzen in die Lenksäule ein und blockiert diese.

  • Schalthebelsperre
  • Panzerzündspulen
Bild vom Scheinwerfer eines VW Käfer
© Marcelo.mg.photos / Shutterstock.com

Warnblinkanlage

Um Warnblinkanlagen führt kein Weg - wenn sie nicht original verbaut wurde, muss sie nachgerüstet werden. Auf dem Markt finden sich Nachrüstsätze, mit denen dieser Pflicht nachgekommen werden kann. Die Verkabelung ist mit den richtigen Werkzeugen und der entsprechenden Anleitung kein großes Problem. Im Zweifel können Kfz-Elektriker unterstützen.

Übergangsvorschriften

Um die Thematik der Übergangsvorschriften zu verstehen ist es wichtig, in einem ersten Schritt zu verstehen, warum diese überhaupt existieren bzw. welchen Zweck sie erfüllen sollen. Im Grundsatz schützen die Übergangsvorschriften die Konformität der Fahrzeuge, wie sie zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung gegeben war. Übergangsvorschriften sind somit nicht als nachfolgende Freigaben für Abweichungen nach heutiger Bemessensgrundlage zu verstehen, sondern als die Konservierung der Regularien der damaligen Zeit. Unten findest du die vier Säulen, auf denen die Übergangsvorschriften stehen. 

1. Bestandsschutz

Es wäre extrem unpraktisch, teuer und in vielen Fällen unmöglich, Millionen von bereits zugelassenen Fahrzeugen nachträglich an neue, strengere Normen anzupassen. Übergangsvorschriften stellen sicher, dass Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt ihrer Erstzulassung den damals gültigen Vorschriften entsprachen, weiterhin legal betrieben werden dürfen. Ohne diese Regelung müssten Besitzer ihre Fahrzeuge umrüsten, stilllegen oder verschrotten, was eine enorme wirtschaftliche und logistische Belastung wäre.

2. Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit

Neue Gesetze und Vorschriften, beispielsweise zu Abgasnormen oder Sicherheitssystemen, sind oft das Ergebnis technologischer Fortschritte. Es ist weder praktikabel noch verhältnismäßig, diese Neuerungen rückwirkend für ältere Fahrzeuge zu verlangen, für die die entsprechende Technik zum Bauzeitpunkt noch nicht verfügbar oder verpflichtend war.

3. Rechtssicherheit

Übergangsvorschriften schaffen Rechtssicherheit für Fahrzeughalter, Hersteller und Prüforganisationen (wie den TÜV). Sie klären eindeutig, welche Regeln für welche Fahrzeuge gelten, und verhindern so Unsicherheit und Rechtsstreitigkeiten.

4. Vermeidung von Chaos

Ohne Übergangsregelungen könnte die Einführung einer neuen Vorschrift zu einem plötzlichen, massiven Anstieg an notwendigen Umrüstungen, Prüfungen und potenziellen Stilllegungen führen, was das gesamte System der Fahrzeugzulassung und -überwachung überfordern würde.

Bekannte Beispiele von Übergangsvorschriften

Exemplarisch möchten wir zwei der bekanntesten Beispiele von Übergangsvorschriften nennen, die für Oldtimer bzw. Oldtimerbesitzer eine ganz reale Auswirkung haben. Manch ein Oldtimerbesitzer hat sich eine Menge Gedanken um die Zulassung seines Fahrzeugs gemacht und z.B. die Nachrüstung von Komponenten ins Auge gefasst, ohne dass eigentlich zwingend notwendig gewesen wäre.

Bild von im Oldtimern verbauten Sicherheitsgurten
© GTS Productions / Shutterstock.com

Gurtpflicht für Oldtimer

Ein im Oldtimer-Sektor sehr bekanntes Beispiel ist die (fehlende) Gurtpflicht für ältere Klassiker. Der erste Hersteller, der den heute üblichen 3-Punkt-Sicherheitsgurt serienmäßig in ein Auto verbaute, war Volvo im Jahr 1959 gewesen. Der Pionier in Sachen Fahrzeugsicherheit hat sein Modell PV 544 erstmalig standardmäßig damit ausgerüstet und gleichzeitig die Patentrechte am System freigegeben, um auch anderen Herstellern den Verbau zu ermöglichen. Auf den Vordersitzen von Fahrzeugen wurden Gurte am 1. Januar 1974 verpflichtend vorgeschrieben, am 1. Januar 1976 wurde die Anschnallpflicht eingeführt und ab 1. August 1984 bei Nichtbeachtung ein Verwarngeld erhoben.

Die Übergangsvorschriften besagen nun, dass Gurte auf den Vordersitzen verpflichtend lediglich für Oldtimer vorgeschrieben sind, die ab dem 1. April 1970 zugelassen wurden und auf den Rücksitzen sind Sie für Fahrzeuge vorgeschrieben, die ab dem 1. Mai 1979 zugelassen wurden. Fahrzeuge vor diesen Stichtagen müssen keine Sicherheitsgurte verbaut haben. Allerdings bist du gesetzlich verpflichtet, den Gurt anzulegen, sobald er im Auto verbaut ist. 

AU-Pflicht für Benzin- und Dieselfahrzeuge

Für Verbrennungsmotor-betriebene Autos gilt: die Abgasuntersuchung (AU) ist seit 01. Juli 1969 (Ottomotor) bzw. 01. Januar 1977 (Dieselmotor) verpflichtend. Als heute ergänzender Bestandteil der Hauptuntersuchung ist das Bestehen der Hauptuntersuchung ein verpflichtender Schritt. Ist dein Oldtimer erstmalig vor diesen Stichtagen zugelassen worden, so entfällt die Pflicht zur Durchführung der Abgasuntersuchung gänzlich.

Bild von der Abgasanlage eines alten Mercedes
© KULLAPONG PARCHERAT / Shutterstock.com

Die Liste der Übergangsvorschriften

Untenstehend sind alle Übergangsvorschriften für Pkw und der Vollständigkeit halber die für Motorräder gelistet. Nach Stichdatum aufsteigend und mit Referenz auf die relevanten Paragrafen der StVZO werden die entsprechenden Vorschriften auf der rechten Seite kurz erläutert.

Übergangsvorschriften für Pkw

Erstzulassung §§ Vorschrift
vor 01.04.1952 § 59 StVZO
Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
vor 01.04.1952 § 59 StVZO
Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich
ab 01.01.1954 § 22a StVZO
BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten sowie für Rückstrahler
ab 01.01.1954 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
ab 01.01.1954 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten
vor 01.01.1954 § 22a StVZO
Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen
vor 01.01.1954 § 22a StVZO
Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen
vor 01.01.1956 § 35c StVZO
Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich
ab 01.04.1957 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Sicherheitsglas
ab 01.04.1957 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger
vor 01.01.1957 § 40 StVZO
Keine Bauartgenehmigungspflicht für Sicherheitsglas
vor 01.04.1957 § 54 StVZO
Gelbe Pendelwinker zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000 mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600 mm
vor 01.04.1957 § 54 StVZO
Winker mit gelbem Blinklicht zulässig, dto.
ab 01.01.1961 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
ab 01.01.1961 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
ab 01.04.1961 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Sicherheitsgurte
vor 01.07.1961 § 53 StVZO
Eine Bremsleuchte zulässig, sofern original
ab 01.01.1962 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
ab 01.01.1962 § 38a StVZO
Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich
vor 01.01.1962 § 38a StVZO
Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör nur mit Ausnahmegenehmigung)
ab 01.01.1962 § 55a StVZO
Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
vor 01.07.1963 § 35e StVZO
Hinten angeschlagene Türen zulässig
ab 01.07.1969 § 29 StVZO
Pkw mit Ottomotor AU-pflichtig
vor 01.10.1969 § 59 StVZO
FIN** darf auch eingraviert sein
vor 01.10.1969 § 59 StVZO
FIN auch auf genietetem Schild zulässig
ab 01.04.1970 § 35a StVZO
Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich
vor 01.01.1970 § 54 StVZO
Fahrtrichtungsanzeiger hinten auch rot zulässig
vor 20.04.1973 70/220/EWG
Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen
ab 01.10.1974 § 43 StVZO
Abschleppöse vorn erforderlich; wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich
ab 01.01.1977 § 47a StVZO
Pkw mit Dieselmotor AU-pflichtig
ab 01.05.1979 § 35a StVZO
Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich
vor 01.01.1983 § 53 StVZO
Bremslicht auch gelb zulässig
vor 01.01.1983 § 53 StVZO
Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte), nur bei Abnahme vor 01.01.1998, sonst gilt der 01.01.1970
ab 01.01.1986 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)
ab 01.01.1987 § 52a StVZO
Pflicht für Rückfahrscheinwerfer
ab 01.08.1988 § 50 StVZO
Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer/gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner/gleich 1200 mm
ab 01.10.1989 § 30b StVZO
Berechnung des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in 1/10 mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
ab 01.01.1990 § 50 StVZO
Leuchtweitenregulierung erforderlich
ab 01.01.1991 § 41 StVZO
Bremsanlage von Pkw muss RL 71/320/EWG entsprechen
ab 01.01.1991 § 53d StVZO
Nebelschlussleuchte erforderlich
ab 01.01.1991 § 57 StVZO
Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
ab 01.01.1992 § 35a StVZO
Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen
ab 01.10.1998 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Luftreifen
ab 01.10.1998 § 38b StVZO
Pkw-Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen

* BAG = Bauartgenehmigung, ** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer

Übergangsvorschriften für Motorräder

Erstzulassung §§ Vorschrift
vor 01.04.1952 § 59 StVZO
Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
vor 01.01.1954 § 22a StVZO
Keine BAG* Pflicht für Fahrzeugteile
ab 01.01.1954 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten sowie für Rückstrahler
ab 01.01.1954 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
ab 01.01.1954 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten
ab 01.01.1954 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Beiwagen (rückwirkend wieder aufgehoben am 01.08.90)
ab 01.01.1961 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
ab 01.01.1961 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
vor 01.01.1962 § 36a StVZO
Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
vor 01.01.1962 § 38a StVZO
Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (in BW ohne Ausnahme möglich)
ab 01.01.1962 § 54 StVZO
Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich
ab 01.01.1962 § 55a StVZO
Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
vor 01.01.1970 § 54 StVZO
Fahrtrichtungsanzeiger hinten auch rot zulässig
vor 01.01.1983 § 53 StVZO
Bremslicht auch gelb zulässig
vor 22.03.1985 § 53 StVZO
Rückstrahler der Kategorie I zulässig
ab 22.03.1985 § 53 StVZO
Rückstrahler der Kategorie IA zulässig
ab 01.04.1986 § 30a StVZO
Einhaltung des Antimanipulationskatalogs für Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder aus StVZO
ab 01.01.1987 § 53 StVZO
Rückstrahler nicht an beweglichen Teilen zulässig, an den Lenkerenden bei Fahrzeugen mit ABE/EBE bis zum 16.06.2003 weiterhin zulässig
ab 01.01.1988 § 49a StVZO
Ausreichende elektrische Versorgung der Scheinwerfer und Signalleuchten erforderlich
vor 01.01.1988 § 50 StVZO
Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante kleiner 1000 mm
ab 01.08.1988 § 50 StVZO
Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante mindestens 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner 1250 mm
ab 01.01.1988 § 53 StVZO
Bremslicht erforderlich
ab 01.10.1989 § 30b StVZO
Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
ab 01.01.1989 § 47 StVZO
Abgasverhalten gem. ECE R40-00 bzw. ECE R47-00 erforderlich
ab 01.08.1990 § 22a StVZO
BAG Pflicht für Beiwagen rückwirkend wieder aufgehoben
ab 01.01.1990 § 56 StVZO
Zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer 100 km/h
ab 01.01.1991 § 57 StVZO
Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
ab 01.07.1994 § 47 StVZO
Abgasverhalten gem. ECE R-40-01, ECE-R40.00 mit Ausnahme bis 30.06.95
ab 01.10.1998 § 41 StVZO
Bremsanlage muss RL 93/14/EWG entsprechen
ab 17.06.1999 § 47 StVZO
Abgasverhalten muss RL 97/24/EG für neue Typen mit EG-BE entsprechen, EBE ab 01.10.2000

* BAG = Bauartgenehmigung

Bild vom Innenraum eines alten Mercedes
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Fazit zu Übergangsvorschriften und Nachrüstpflichten

Die Übergangsvorschriften dienen im Allgemeinen dazu, den Fahrzeugbestand in der Ausgestaltung während der jeweiligen Erstzulassungsdaten zu schützen. Die allermeisten Übergangsvorschriften beschreiben so lediglich die Gesetzeslage zum jeweiligen Zeitpunkt und haben entsprechend keine direkte oder rückwirkende Folge für den Oldtimerbesitzer. Die beiden benannten zwingenden Nachrüstpflichten beschreiben die Ausnahme.

Besondere Aufmerksamkeit könnte aber beispielsweise dann angebracht sein, wenn ein Oldtimer importiert wurde und damit erstmalig in Deutschland zugelassen werden soll. Hier können verschiedene Gesetzeslagen der Vergangenheit und daraus folgend uneinheitliche Umsetzungen der Hersteller Diskussionen und Probleme in der heutigen Zeit verursachen.

Generell gilt: Der technische Sachverständige der technischen Prüforganisationen, der mit der Prüfung deines Fahrzeugs befasst ist, sollte über die vorliegenden Übergangsvorschriften informiert sein und dich darüber hinaus beraten können. 

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